Kurzantwort: Eine Rechnung als Kleinunternehmer braucht dieselben Pflichtangaben wie jede andere Rechnung nach § 14 UStG — nur ohne Umsatzsteuerausweis, dafür mit einem Hinweis auf § 19 UStG. Fehlt eine Pflichtangabe, kann das dem Kunden den Vorsteuerabzug erschweren.
Statt Umsatzsteuersatz und -betrag steht auf der Rechnung ein Satz wie:
Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.
Dieser Satz ersetzt den sonst üblichen Ausweis von Netto, Steuersatz und Steuerbetrag. Der Rechnungsbetrag ist in diesem Fall der Endbetrag.
Alle diese Pflichtangaben sind bereits in unserer Rechnungsvorlage im Büro-Vorlagen-Paket als Excel-Datei vorbereitet — inklusive automatischer Summenberechnung und dem § 19-Hinweis. Einfach Kundendaten und Positionen eintragen, der Rest ist fertig.
Zum Vorlagen-Paket (12 €)Vollständiger Name und Anschrift von Rechnungssteller und Kunde, Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, Zeitpunkt der Leistung, Entgelt sowie der Hinweis auf § 19 UStG statt eines Umsatzsteuerausweises.
Nein. Kleinunternehmer nach § 19 UStG weisen keine Umsatzsteuer aus, sondern schreiben stattdessen einen Hinweis wie „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
Fehlende Pflichtangaben können beim Kunden zu Problemen beim Vorsteuerabzug führen und im Streitfall die Fälligkeit der Zahlung verzögern. Direkte Bußgelder drohen in der Regel nicht, aber die Rechnung kann als unvollständig zurückgewiesen werden.
Unsicher, ob du überhaupt noch Kleinunternehmer bist? Prüfe es mit dem Kleinunternehmergrenze-Rechner.
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